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Satzung

 

Wilhelmsdorfer Verband e.V.

 

Satzung

 

 § 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Die am 2. August 1920 als Zusammenschluss ehemaliger Schüler des damaligen Knabeninstituts Wilhelmsdorf gegründete Vereinigung, jetzt Gymnasium und Realschule, führt die Bezeichnung Wilhelmsdorfer Verband nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

 

2. Der Verband hat seinen Sitz in Wilhelmsdorf, Kreis Ravensburg.

 

3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

 

 § 2  Zweck des Verbandes, Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verband stellt sich folgende Aufgaben:

 

a) die Verbundenheit zwischen Schulen, ehemaligen Schülern, Eltern und Freunden der Schulen zu erhalten und zu fördern;

 

b) die Schulen in ihrem unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und erzieherischen Bestreben zu unterstützen;

 

c) zur Verbesserung der äußeren Verhältnisse beizutragen,

 

d) die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen,

 

e) förderungswürdige Schüler wirtschaftlich zu unterstützen.

 

2. Der Wilhelmsdorfer Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2, Punkt 1) verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Der Verband kann im Rahmen seiner Tätigkeiten Spenden empfangen.  Sie sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden (§ 2, Punkt 1).  Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

4. Bei Auflösung oder sonstiger Beendigung des Wilhelmsdorfer Verbandes fällt das Vermögen an die Gemeinde Wilhelmsdorf als Schulträger. Dieser darf das Verbandsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke der beiden Schulen und für die soziale Betreuung der Schüler verwenden.

 

 

 § 3  Mitgliedschaft

 

1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zwecken des Verbandes dienen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

 

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss verliehen werden;

              Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

3 . Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (§ 7, 5) oder Tod.

 

4. Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 § 4 Mitgliedsbeitrag

 

1 . Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Situation entsprechend höheren Beitrag zu leisten.  Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Wilhelmsdorfer Blätter enthalten.

 

2. Der Beitrag ist bis spätestens zum 1. April für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

3. Beitragsbefreiungen können durch den Vorstand befristet gewährt werden.

 

 

 § 5  Organe des Verbandes

 

1. Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

2. Die Verbandsämter sind Ehrenämter.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

 § 6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

 

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,

 

b) Entlastung des Vorstandes,

 

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

e) Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien,

 

f) Satzungsänderungen,

 

g) Auflösung des Verbandes.

 

4. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. 

Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten.

 

5. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

6. Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder ein sonstiges Vorstandsmitglied geleitet. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. 

 Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

 

 

 Minderjährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

 

 § 7  Der Vorstand

 

1. In den Vorstand können nur natürliche und voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.

            
2.  Der  Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, je zwei vertreten gemeinschaftlich.

 

3. Im stimmberechtigten Vorstand müssen auch Ehemalige vertreten sein.

 

4. Zu den Vorstandssitzungen können jederzeit weitere Personen zugezogen werden.

 

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über die Verwendung der eingegangenen Mittel. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse und der Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückständen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können in dringenden Fällen auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.

 

6. Der 1. Vorsitzende erstellt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

 

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

Die vorzeitige Neuwahl des Vorstandes ist durchzuführen, wenn dies mindestens ein Viertel der Verbandsmitglieder oder ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes beantragt.

 

 § 8  Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer.

 

 

2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassengeschäfte mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich zu berichten.

 

 

 § 9  Niederschriften

 

 Über Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen wird ein schriftliches Protokoll gefertigt und vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

 

 

 § 10  Auflösung des Verbandes

 

 Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung erfolgen.

 

 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

 

 

 

Helmut Müller

Vorsitzender des Wilhelmsdorfer Verbandes

 

 

 

 

Wilhelmsdorf, den 28.01.2011

 

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